Testamentsanfechtung - Rechtsanwalt Alexander Bergfeld - Erbrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht
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Im Zusammenhang mit Testamenten kann es zu einer Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Problemen kommen. Hier geht es insbesondere um Testamentsanfechtung und Testamentsauslegung.

 

Wenn man meint, dass der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments über einen wichtigen Umstand im Irrtum war oder sich z. b. verschrieben hat, einen Namen verwechselt hat oder sich sonst wie irrte, kommt unter gewissen Voraussetzungen eine Testamentsanfechtung in Betracht. Das Anfechtungsrecht in Bezug auf Testamente ist weiter als bei sonstigen Rechtsgeschäften. Hier kann es auch eine Rolle spielen, wenn der Erblasser bei Abfassung des Testaments in einem so genannten Motivirrtum war. Wurde beispielsweise bei Errichtung des Testaments irrig ein Umstand als gegeben angesehen oder erfolgte die Erbeinsetzung in Erwartung eines Umstandes, der später nicht eintrat, so können Anfechtungsgründe vorliegen. Bei einer Anfechtung aufgrund eines Motivirrtums ist auch noch darzulegen, dass der Erblasser, wenn er von den tatsächlichen Umständen Kenntnis gehabt hätte, anders testiert hätte.

 

Anfechtungsgründe liegen auch vor bei arglistiger Täuschung, Drohung oder Erpressung in Zusammenhang mit der Testamentserrichtung.

 

Allgemein nicht so bekannt ist die Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Das ist der Fall, wenn der Erblasser bei Errichtung des Testaments oder des Erbvertrags einen Pflichtteilsberechtigten übergeht oder von dessen Existenz bei der Errichtung des Testaments nichts wusste, da er z. B. erst später geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde. Hier wird gesetzlich vermutet, dass der Erblasser anders testiert hätte, wenn er z. B. von seinem Kind gewusst hätte. Wird z. B. in einem späteren Testament in einem derartigen Fall darauf hingewiesen, dass, auch wenn der neue Pflichtteilsberechtigte jetzt bekannt ist, sich aber nichts ändern soll, so greift die Anfechtung nicht durch.

Rechtsanwalt
Alexander Bergfeld

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