Eine Erbschaft wird nicht angenommen, sondern man wird sozusagen automatisch Erbe nach dem Tod des Erblassers, entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, eines Testamentes oder anderer Verfügung.
Wer das Erbe aus persönlichen oder finanziellen Gründen nicht annehmen möchte, der muss reagieren durch die Ausschlagung.
Die Ausschlagung einer Erbschaft muss nicht begründet werden.
Da man als Erbe nicht nur das Vermögen des Verstorbenen erhält, sondern auch für die Schulden geradestehen muss, ist es wichtig, sich schnell und möglichst umfassend ein Bild über den Nachlass zu verschaffen.
Dies ist häufig eine schwierige Situation, da, z. B. Banken, Behörden, oder andere Stellen, Auskunft nur gegen Vorlage des Erbscheins erteilen. Hier sollte versucht werden, sich über Unterlagen im Nachlass, Informationen durch Familienangehörige etc. ein möglichst genaues Bild zu machen. Leider steht hierfür nicht ausreichende Zeit zur Verfügung, d a g e m ä ß § 1944 B G B d i e A u s s c h l a g u n g n u r b i n n e n 6 W o c h e n e r f o l g e n k a n n. Diese Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält.