Im Rahmen einer Bestattungsverfügung kann bestimmt werden, was mit einem nach seinem Tode geschehen soll, z. B. welche Form, Ort, Art und Weise der Beerdigung gewünscht wird.
Falsch ist es, dies in sein Testament zu schreiben, da z. B. ein beim Nachlassgericht hinterlegtes Testament häufig erst viele Woche nach dem Todesfall eröffnet wird und zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung die Bestattung gewöhnlich bereits erfolgt ist. Auch wenn diese Form der Vorsorge sicher nicht den gleichen Stellenwert hat, wie Erbfolgeregelung und Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung, sollte auch dies geregelt werden.
Es empfiehlt sich, eine handschriftliche Erklärung, die den eigenen Angehörigen übergeben wird bzw. anderen Vertrauenspersonen.